Arbeitgeber und Mobbing

Die Pflichten des Arbeitgeber Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern, oder diesem entschieden entgegenzutreten sind vielschichtiger, als man es vermuten mag. Trotzdem bedarf es für jeden einzelnen auch einer gründlichen Vorbereitung, um dem Arbeitgeber die krankmachende Situation deutlich zu veranschaulichen,

  • sammeln sie konkrete Daten,
  • sichern sie Beweise,
  • machen sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch (siehe unten),
  • erfahrungsgemäß nutzen sie besser nicht vorschnell das Wort "Mobbing",
  • nach vorheriger Beratung - am besten bei einem Rechtsanwalt- ist es sogar möglich sein Zurückbehaltungsrecht anzukündigen,
  • und setzen sie ihre Rechte ggf. auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durch.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wenn man längere Zeit (durch Mobbing) erkrankt war, dann besteht die Möglichkeit eines Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement. Die betriebliche Wiedereingliederung (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Es geht um den Schutz der Gesundheit und den Erhalt der Arbeitskraft. Die Rechtsgrundlage ist im §84 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGBIX) nachzulesen. Einsetzen soll das BEM, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des letzten Jahres (nicht Kalenderjahres) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

Das Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen. (Quelle:http://www.betriebliche-eingliederung.de)

 

Die betroffenen Mitarbeitersind vom Arbeitgeber auf das BEM anzusprechen. Als Mitarbeiter müssen sie dem betrieblichen Eingliederungsmanagement grundsätzlich zustimmen. Bei Zustimmung kann dann zusammen mit der Personalvertretung, dem Betriebs-Werksarzt, dem Integrationsamt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat gemeinsam geklärt werden, welche Schritte vom Betrieb einzuleiten sind und das Mobbing und seine Ursachen müssen im Detail ergründet, analysiert und eine Strategie erarbeitet werden, die das Mobbing am Arbeitsplatz nicht weiter zulässt und den Mitarbeiter vor weiteren krankmachenden Übergriffen schützt. Grundsätzlich ist es unerheblich für die Unterstützung, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit betrieblich bedingt ist oder nicht.
Zeigt sich, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands besondere Unterstützung benötigt und diese durch Maßnahmen am Arbeitsplatz oder durch den Arbeitgeber erfolgen kann, muss der Arbeitgeber – so will es das Gesetz – diese Hilfe organisieren.
Außerdem ist der Betriebs- oder Personalrat – bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung – in das Eingliederungsmanagement einzubinden.
http://www.betriebliche-eingliederung.de/ca/j/hrx/

Fazit: Wenn sie ein unfaires, krank machendes System wie Mobbing an Ihrem Arbeitsplatz entdecken sind sie meist auf sich alleine gestellt, denn die Angst (vor sozialem Abstieg, Arbeitsplatzverlust) macht die Kollegen/innen meist "gefügig", feige und von Solidarität ist meistens nichts zu spüren. Jeder ist sich selbst der Nächste. Das dieses System nicht weiter funktioniert sieht man überall auf der Welt, denn nur gemeinsam hat der Mensch eine Chance. Solidarisiert er sich nicht und nimmt seine grundlegenden Rechte, wie z.B. den Arbeitsschutz und Prävention, nicht in Anspruch, dann wird man meistens ein Spielball der Mächtigen, nur eine kleine Figur im System, die ggf. preiswert durch Mobbing vom Arbeitgeber entsorgt wird.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Arbeiter und Angestellten die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Auch gehen hier die Rechte und Pflichten der Beschäftigten hervor. Die Überwachung des Arbeitsschutzeswird ebenfalls in diesem Gesetz definiert.

"Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die daraus resultierende gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutz und Mobbing) ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeits­schutzmaßnahmen durchführen zu können. Der § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen (Mobbing, psychische Fehlbelastungen, usw.) und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. Der § 6 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen auch zu unterweisen." (Quelle:http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbschg.html) Hierzu zählen auch die Umstände einer Erkrankung, die z.B. durch Mobbing am Arbeitsplatz hervorgerufen wurde.

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. In Deutschland arbeitet der Betriebsrat nach den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes.Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für den öffentlichen Dienst und dessen Verwaltungen ist der Personalrat zuständig. 

Bei Verdacht des Mobbings, bzw. einer Fehlbelastung am Arbeitsplatz sollte man unbedingt und am besten schriftlich von seinem Beschwerderecht beim Betriebsrat (§ 85 Betriebsverfassungsgesetz) Gebrauch machen. Zusätzlich sollte man sich unbedingt auch bei seinem Vorgesetzen, bei der Personalabteilung, oder sogar noch bei der Geschäftsführung über den "Mobber/in", oder die Probleme am Arbeitsplatz beschweren. Dieses Recht folgt aus dem § 84 des Betriebsverfassungsgesetzes und wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Wenn Beschwerden nicht helfen, besteht die weitere Möglichkeit, die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung für den Fall anzudrohen, daß der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings nicht innerhalb einer bestimmten Frist ergreift. Oder aber man informiert zeitnah die Arbeitsschutzbehörde (siehe §17 Arbeitsschutzgesetz)

 

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