Was ist Straining?
Der Begriff Straining beschreibt eine bewusste, vorsätzlich herbeigeführte Belastungssituation, unter der das Straining-Opfer psychisch und/oder physisch erkrankt und unter dem aufgebauten Druck regelrecht zusammenbricht. Während das sogenannte Mobbing für die systematische und auf längere Zeit angelegte Anfeindung und Diskriminierung von Arbeitnehmern steht, stellt das Verhalten, das unter den Begriff Straining fällt, darauf ab, dass es auch einmalige Ereignisse am Arbeitsplatz mit weitreichenden, dauerhaften und rechtlich relevanten Folgen gibt.
Der Begriff Straining wird abgeleitet vom Englischen Verb „to strain“, was für „belasten“, „überanstrengen“ und „strapazieren“ steht. Das Schwergewicht beim Straining liegt demgemäß im Gegensatz zum Mobbingverhalten auf der arbeitsbedingten psychischen oder physischen Mehrbelastung von Arbeitnehmern und den damit verbundenen dauerhaften Folgen, wie sie sich beispielsweise bei einer sogenannten „burn-out“-Erkrankung zeigen. Straining erfasst somit ein Verhalten, bei dem bereits eine einzelne Handlung zu einer dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung führt oder bleibende Gesundheitsschäden hervorruft.
Beispiele für solches Verhalten sind Anordnungen zum Wechsel von Arbeitsaufgaben und/oder des Arbeitsplatzes, wenn dies mit dem Verlust von beruflichen Chancen einhergeht und quasi das Ende einer Karriere bedeutet. Eine Änderung der Arbeitsaufgaben kann selbstverständlich nur dann als feindselige Handlung angesehen werden, wenn es sich um eine gravierende Veränderung der Arbeitsplatzsituation handelt, die auf eine Schädigung des betroffenen Arbeitnehmers abstellt und somit nicht mehr von dem dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrecht gedeckt wird.
Rechtsanwalt Armin Rudolf
Doch neben systematischen Anfeindungen kann es am Arbeitsplatz auch einmalige Ereignisse mit schwerwiegenden Folgen in Form von psychischen und/oder physischen Erkrankungen geben. Dieser Fall des sogenannten „Straining“ (vom Englischen to strain für belasten/strapazieren) ist bisweilen im deutschen Arbeitsrecht noch nicht verbreitet.
Nach der aktuellen Definition beschreibt Straining eine bewusste, vorsätzlich herbeigeführte Belastungssituation, unter der das Opfer psychisch und/oder physisch erkrankt und unter dem aufgebauten Druck zusammenbricht.[1]
Im Unterschied zu Mobbing, bei dessen Vorliegen es auf die Verkettung einzelner Handlungen ankommt, ergeben sich bei Straining schon durch eine einzelne Handlung rechtliche Ansprüche.[2] Entscheidend ist, dass neben der Handlung auch eine konstante Folge eintritt.
NJW 2012 1540
Straining und Mobbing im Lichte des Persönlichkeitsschutzes
Aufsatz von cand. iur. Sebastian Hartmann, Frank Jansen
... Straining und Mobbing im Lichte des Persönlichkeitsschutzes Rechtsanwalt Frank Jansen und cand. iur. Sebastian Hartmann zur Fussnote * Mobbing-Fälle sind stets abhängig von ihrer Subsumierbarkeit unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei wird ausschließlich auf die Handlungsseite abgestellt und eine gewisse Systematik der Handlungen gefordert. Die Folgenseite von Mobbing-Handlungen erfährt dabei keine weitere Beachtung. Aber gerade hier tut sich im Falle von einmaligen schwerwiegenden feindseligen Handlungen, die nicht systematisch begangen wurden, aber schwere Folgen nach sich ziehen, eine große Lücke auf. Um diese Lücke zu schließen, ist Straining als Instrument notwendig, damit auch einmalige feindselige Handlungen mit schweren Folgen nach § BGB § 823Absatz I ersatzfähig sind.
Die Zahl der Diskriminierungs- und Mobbing-Klagen nimmt nach Einführung des AGG stetig zu. Dabei werden sehr hohe Anforderungen an das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von ...
Die Autoren sind der Ansicht, dass durch Straining der Tatbestand des BGB § 823 Abs. 1 erfüllt ist und halten auch hier, wie beim Mobbing, eine angemessen hohe Geldentschädigung für geboten. Für die Ausschlussfristen wollen die Autoren nicht wie beim Mobbing auf die Handlungen abstellen, sondern sie wollen den Lauf der Ausschlussfristen erst mit dem Wegfall der schweren Folgen beginnen lassen. Das Gleiche gilt auch für die Verjährung.
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